SchlHOLG - Urteil vom 16.12.1994
14 U 138/94
Normen:
BGB § 138, § 894, § 899 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 735
NJW-RR 1995, 900

SchlHOLG - Urteil vom 16.12.1994 (14 U 138/94) - DRsp Nr. 1995/6417

SchlHOLG, Urteil vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 14 U 138/94

DRsp Nr. 1995/6417

Veräußert der getrennt lebende Ehemann seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück der Eheleute an seine Lebensgefährtin, mit dem Ziel die Teilungsversteigerung und damit auch die Räumung der ursprünglich ehelichen Wohnung unter Umgehung des Eheauseinandersetzungsverfahrens zu erreichen, so ist sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft bzgl. des Miteigentumsanteils infolge Sittenwidrigkeit nichtig. In einem derartigen Fall steht der Ehefrau ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches gem. § 894 BGB zu. Sie kann daher im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches geltend machen.

Normenkette:

BGB § 138, § 894, § 899 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 735
NJW-RR 1995, 900