SchlHOLG - Urteil vom 19.01.1996 (1 U 53/95) - DRsp Nr. 1997/5666
SchlHOLG, Urteil vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 1 U 53/95
DRsp Nr. 1997/5666
War ein nichteheliches Kind in einem auch von seinem Vater geführten und finanzierten Haushalt versorgt worden, so besteht kein Titulierungsinteresse hinsichtlich des die Vergangenheit betreffenden Regelunterhalts.Für den künftigen Regelunterhalt besteht in derartigen Fällen auch dann ein Interesse an der Titulierung, wenn bislang freiwillig, pünktlich und vollständig geleistet worden ist.