SchlHOLG - Urteil vom 22.08.1997
10 UF 187/96
Normen:
BGB § 1606 ; EStG § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 128
OLGReport-Schleswig 1997, 355

SchlHOLG - Urteil vom 22.08.1997 (10 UF 187/96) - DRsp Nr. 1998/7329

SchlHOLG, Urteil vom 22.08.1997 - Aktenzeichen 10 UF 187/96

DRsp Nr. 1998/7329

Haben sich die Eltern dahingehend verständigt, daß gegenseitig weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt geltend gemacht wird, erfolgt der Ausgleich des Kindergeldes im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Für den Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern ist die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 BGB der Maßstab. Jedem Elternteil gebührt das Kindergeld in dem Umfang, in welchem er zum Unterhalt der Kinder beiträgt, wobei bei minderjährigen Kindern Bar- und Betreuungsunterhalt in der Regel gleichwertig sind. Erbringt ein Elternteil zwei Kindern Bar- und Betreuungsunterhalt und der andere Elternteil lediglich einem Kind, so ist das Kindergeld in sechs Teile aufzuteilen, von denen dem Elternteil, der zwei Kindern den vollen Unterhalts gewährt, vier Teile zustehen.

Normenkette:

BGB § 1606 ; EStG § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 128
OLGReport-Schleswig 1997, 355