BGH - Urteil vom 28.10.1992
IV ZR 221/91
Normen:
BGB § 2306 Abs. 1 S. 1, § 2075 ; ZPO § 559 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2075 Verwirkungsklausel 1
BGHR BGB § 2087 Abs. 2 Vermögensgruppen 1
BGHR BGB § 2305 Wegfall des Erbteils 1
BGHR BGB § 2306 Abs. 1 Satz 1 Verwirkungsklausel 1
BGHR ZPO § 559 Abs. 1 Revisionsumfang 4
BGHZ 120, 96
DRsp I(174)266Nr.4
ErbPrax 1994, 31
FamRZ 1993, 179
JuS 1993, 967
MDR 1993, 355
NJW 1993, 1005
WM 1993, 345

Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über Revision gegen nur teilweise stattgegebenen Hilfsanspruch bei Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich des Hauptantrages

BGH, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen IV ZR 221/91

DRsp Nr. 1993/312

Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über Revision gegen nur teilweise stattgegebenen Hilfsanspruch bei Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich des Hauptantrages

»1. Eine schlichte Verwirkungsklausel (cautela Socini) ist unwirksam, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt (Abweichung von RG WarnR 1913 Nr. 250). 2. Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag des Klägers abgewiesen und dem Hilfszahlungsantrag nur Zug um Zug gegen bestimmte Gegenleistungen stattgegeben, und bekämpft er mit der Revision sowohl die Abweisung als auch die Zug-um-Zug-Einschränkung, dann muß das Revisionsgericht im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung wegen des Hauptantrages auch über die Revision wegen des Hilfsanspruchs entscheiden (Fortführung von BGHZ 106, 219).«

Normenkette:

BGB § 2306 Abs. 1 S. 1, § 2075 ; ZPO § 559 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte sind die einzigen Kinder der am 14. Januar 1987 verstorbenen Apothekerin und Zahnärztin Dr. R. (Erblasserin). Diese hinterließ ein eigenhändiges Testament, in dem es heißt:

"Meine Tochter Johanna ... (Klägerin) erbt meine Apotheke ... als Vorerbe. Nacherbe ist meine Enkeltochter Sandra ... . Mein Ehemann ... erhält auf Lebenszeit von dem Gewinn der Apotheke monatlich 5. 000 DM.