OLG Thüringen - Beschluss vom 06.09.2005
1 WF 240/05
Normen:
BGB § 1607 § 1606 Abs. 2 § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 569
FuR 2006, 95
NJW-RR 2005, 1670
OLGReport-Jena 2006, 102
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 905/04

Schlüssiger Klagevortrag bei Inanspruchnahme der Großeltern

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 1 WF 240/05

DRsp Nr. 2005/18123

Schlüssiger Klagevortrag bei Inanspruchnahme der Großeltern

»1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Kindesmutter, die Betreuungsunterhalt erbringt. 2. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits gehört auch die Darlegung der Einkommenssituation der Großeltern mütterlicherseits. 3. Der Anspruch aus § 1607 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird durch die Sondervorschrift des § 1613 BGB begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 1607 § 1606 Abs. 2 § 1613 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 16.07.1985 geborene Antragstellerin nimmt die Antragsgegner, ihre Großeltern väterlicherseits als Verwandte in gerader Linie, auf Unterhalt für die Zeit vom 01.07.1998 bis 16.07.2003 in Höhe von (61 Monate à 53,69 EUR = ) 3275,09 EUR in Anspruch.

Seit der Trennung der Eltern nach ihrer Geburt lebte die Antragstellerin bei ihrer Mutter. Der Kindesvater hat sich durch Urkunde des Rates des Kreises G., Jugendhilfe, vom 03.09.1985, Beurk. - Reg. - Nr.:392/85, verpflichtet, für die Antragstellerin einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 90,- Mark der DDR bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und in Höhe von 105,- Mark der DDR ab dem 13. Lebensjahr zu zahlen.