Die am 16.07.1985 geborene Antragstellerin nimmt die Antragsgegner, ihre Großeltern väterlicherseits als Verwandte in gerader Linie, auf Unterhalt für die Zeit vom 01.07.1998 bis 16.07.2003 in Höhe von (61 Monate à 53,69 EUR = ) 3275,09 EUR in Anspruch.
Seit der Trennung der Eltern nach ihrer Geburt lebte die Antragstellerin bei ihrer Mutter. Der Kindesvater hat sich durch Urkunde des Rates des Kreises G., Jugendhilfe, vom 03.09.1985, Beurk. - Reg. - Nr.:392/85, verpflichtet, für die Antragstellerin einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 90,- Mark der DDR bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und in Höhe von 105,- Mark der DDR ab dem 13. Lebensjahr zu zahlen.
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