Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung übergegangenen Kindesunterhalts in Anspruch.
Aus der Ehe des Beklagten sind die bei ihrer Mutter lebenden Töchter E......... (geboren am 7. Juli 1979) und C......... (geboren am 9. Juli 1982) hervorgegangen. Vom 6. Juni 1995 bis 31. Dezember 1995 und vom 12. Juli 1996 bis 28. Februar 1997 hatte der Kläger Sozialhilfeleistungen für die beiden Kinder erbracht. Die Leistungen für E........ sind seit dem 1. Oktober 1996, diejenigen für C........ seit dem 1. März 1997 eingestellt worden.
Mit der Klage hatte der Kläger im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
1. 4.050,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 686,87 DM seit dem 8. Juni, aus 1.520,07 DM seit dem 1. Juli 1995, aus 2.026,20 DM seit dem 1.August 1995, aus 2.532,30 DM seit dem 1. September 1995, aus 3.038,40 DM seit dem 1. Oktober 1995, aus 3.544,50 DM seit dem 1. November 1995 und aus 4.050,60 DM seit dem 1. Dezember 1995 zu zahlen,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|