OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.03.1998
6 UF 72/97
Normen:
BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1024
Kind-Prax 1998, 152
OLGReport-Saarbrücken 1998, 308
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 244/95

Schlüssigkeit der Klage des Sozialhilfeträgers bei Anspruchsübergang

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 6 UF 72/97

DRsp Nr. 1998/16775

Schlüssigkeit der Klage des Sozialhilfeträgers bei Anspruchsübergang

Die Klage, mit der der Träger der Sozialhilfe einen auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend macht, ist nur dann schlüssig, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung enthält.

Normenkette:

BSHG § 91 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung übergegangenen Kindesunterhalts in Anspruch.

Aus der Ehe des Beklagten sind die bei ihrer Mutter lebenden Töchter E......... (geboren am 7. Juli 1979) und C......... (geboren am 9. Juli 1982) hervorgegangen. Vom 6. Juni 1995 bis 31. Dezember 1995 und vom 12. Juli 1996 bis 28. Februar 1997 hatte der Kläger Sozialhilfeleistungen für die beiden Kinder erbracht. Die Leistungen für E........ sind seit dem 1. Oktober 1996, diejenigen für C........ seit dem 1. März 1997 eingestellt worden.

Mit der Klage hatte der Kläger im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn

1. 4.050,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 686,87 DM seit dem 8. Juni, aus 1.520,07 DM seit dem 1. Juli 1995, aus 2.026,20 DM seit dem 1.August 1995, aus 2.532,30 DM seit dem 1. September 1995, aus 3.038,40 DM seit dem 1. Oktober 1995, aus 3.544,50 DM seit dem 1. November 1995 und aus 4.050,60 DM seit dem 1. Dezember 1995 zu zahlen,