OLG Hamm - Urteil vom 24.11.1995
29 U 58/95
Normen:
BGB § 1591 § 1594 § 1599 ; ZPO § 616 § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 894

Schlüssigkeit des Klagevorbringens bei einer Ehelichkeits-Anfechtungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 29 U 58/95

DRsp Nr. 1996/23001

Schlüssigkeit des Klagevorbringens bei einer Ehelichkeits-Anfechtungsklage

Auch wenn an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens bei einer Anfechtungsklage im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz keine hohen Anforderungen zu stellen sind, hat der Mann, der die eheliche Abstammung anficht, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorzutragen, das Kind stamme nicht von ihm .

Normenkette:

BGB § 1591 § 1594 § 1599 ; ZPO § 616 § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 894