OLG Dresden - Beschluß vom 12.08.1996
10 W 0769/96
Normen:
BGB § 1600f ; EGBGB Art. 234 § 7 ; FGB § 59 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1297

Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

OLG Dresden, Beschluß vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 10 W 0769/96

DRsp Nr. 1998/3022

Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

1. Nur die sichere Kenntnis des Mehrverkehrs der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit setzt die Jahresfrist zumeist (nicht immer, vgl. BGH, FamRZ 1989, 169) in Lauf; ein diesbezüglicher Verdacht reicht nicht aus (BGH, FamRZ 1988, 278).2. Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Anfechtungsklage ist regelmäßig, daß der Mann konkrete Anhaltspunkte für die Annahme darlegt, daß das Kind nicht von ihm abstammt.3. Die Behauptung, das Kind sei einem anderen Mann "wie aus dem Gesicht geschnitten" verbunden mit dem substantiierten Einwand des Mehrverkehrs genügt diesen Anforderungen.

Normenkette:

BGB § 1600f ; EGBGB Art. 234 § 7 ; FGB § 59 Abs. 2 ;

Gründe:

Dem Beklagten ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da er bedürftig ist und der Anfechtungsklage nach derzeitiger Sachlage eine gewisse Aussicht auf Erfolg nicht abzusprechen ist (§ 114 ZPO).