BGH - Urteil vom 12.01.2005
XII ZR 60/03
Normen:
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1600 Nr. 1 § 1600b Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 342
FamRZ 2007, 1315
NJ 2005, 126
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 06.03.2003

Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage; Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen XII ZR 60/03

DRsp Nr. 2005/1631

Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage; Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse

Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Normenkette:

ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1600 Nr. 1 § 1600b Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater des am 10. Januar 1986 geborenen Beklagten zu sein.

Die Mutter des Beklagten, die in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Kläger hatte, hatte diesem versichert, daß er der Vater des Beklagten sei. Am 11. Oktober 1989 erkannte der Kläger an, der Vater des Beklagten zu sein. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage zu. Seitdem zahlt der Kläger Unterhalt für den Beklagten.

Im Sommer 2001 erfuhr der Kläger von der Möglichkeit, eine private DNA-Vaterschaftsanalyse fertigen zu lassen. Etwa gleichzeitig wurde er von seiner Schwester darauf aufmerksam gemacht, daß sowohl zwischen ihm als auch der Kindesmutter einerseits und dem Beklagten andererseits äußerlich und wesensmäßig keinerlei Ähnlichkeit bestehe. Daraufhin veranlaßte der Kläger eine DNA-Vaterschaftsanalyse, auf deren Grundlage die Gutachterin am 1. Oktober 2001 zu dem Ergebnis kam, eine Vaterschaft des Klägers sei offensichtlich unmöglich.