OLG Nürnberg - Urteil vom 27.02.1998
6 U 3913/97
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1426
MDR 1998, 779
NJW 1998, 2293
OLGR 1998, 199
OLGR-Nürnberg 1998, 199
OLGReport-Nürnberg 1998, 199
VersR 1999, 1501
ZfS 1998, 378
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 650/97

Schmerzensgeldanspruch von Kindern infolge Schockerlebnisses der Tötung ihrer Mutter in ihrem Beisein

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 6 U 3913/97

DRsp Nr. 1998/8770

Schmerzensgeldanspruch von Kindern infolge Schockerlebnisses der Tötung ihrer Mutter in ihrem Beisein

Fortdauernde, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zur Tatzeit 12 bzw. 15 Jahre alte Kinder durch das Schockerlebnis der Tötung ihrer Mutter in ihrem Beisein erleiden, rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von je 10.000,-- DM.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Gründe:

Die Berufung der Kläger ist im wesentlichen begründet. Ein Schmerzensgeldanspruch ist für beide Kläger deshalb gegeben, weil sie als Zeugen der Tötung ihrer Mutter Gesundheitsschäden erlitten haben, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen (§§ 823, 847 BGB)

I.

Der Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts die Mutter der Kläger in Gegenwart der Kinder erschossen und dadurch den Klägern die Traumatisierung zugefügt, die den Schmerzensgeldanspruch begründet (§ 823 BGB). Nach den unstreitig richtig ermittelten Tatumständen besteht an der Täterschaft des Beklagten kein vernünftiger Zweifel. Der Senat stützt sich dabei auf die als Urkundsbeweis (vgl. BGH VersR 83, 667) verwerteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt.