Die Berufung der Kläger ist im wesentlichen begründet. Ein Schmerzensgeldanspruch ist für beide Kläger deshalb gegeben, weil sie als Zeugen der Tötung ihrer Mutter Gesundheitsschäden erlitten haben, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen (§§ 823, 847 BGB)
I.
Der Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts die Mutter der Kläger in Gegenwart der Kinder erschossen und dadurch den Klägern die Traumatisierung zugefügt, die den Schmerzensgeldanspruch begründet (§ 823 BGB). Nach den unstreitig richtig ermittelten Tatumständen besteht an der Täterschaft des Beklagten kein vernünftiger Zweifel. Der Senat stützt sich dabei auf die als Urkundsbeweis (vgl. BGH VersR 83, 667) verwerteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt.
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