OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2022
11 UF 801/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 402/21

Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Nasenbeinbruches nach einer häuslichen AuseinandersetzungEchter Versöhnungsversuch zur Wiederherstellung der ehelichen GemeinschaftEinwand der Verwirkung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 11 UF 801/21

DRsp Nr. 2022/3227

Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Nasenbeinbruches nach einer häuslichen Auseinandersetzung Echter Versöhnungsversuch zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft Einwand der Verwirkung

§ 207 BGB soll den Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen. Dazu stünde im Widerspruch, wenn der Geschädigte nach einem erfolgten Versöhnungsversuch zur Vermeidung des Eintritts von Verwirkung zur zeitnahen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach einer häuslichen Auseinandersetzung angehalten wäre.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 08.07.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin aufgrund der Körperverletzung vom 01.02.2017 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.900,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 20,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.09.2020 zu bezahlen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin 36% und der Antragsgegner 64 %.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.020,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; § Abs. ;