I. Für den Betroffenen ist dessen Vater als Betreuer bestellt. Mit Beschluß vom 21.1.1998 setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) für den Betreuer eine Aufwandsentschädigung von 375 DM für die Zeit vom 25.1.1997 bis 24.1.1998 gegen die Staatskasse fest. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Bezirksrevisors wies das Landgericht mit Beschluß vom 4.5.1998 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der geltend gemacht wird, daß das Landgericht zur Bestimmung der Mittellosigkeit nicht mehr von einem Freibetrag in Höhe von 8000 DM hätte ausgehen dürfen. Dieser Betrag stehe nach der Änderung der Verordnung zur Durchführung des §
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
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