BayObLG - Beschluß vom 22.07.1998
3Z BR 161/98
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 236
EzFamR aktuell 1998, 338
FamRZ 1999, 459
Rpfleger 1998, 471
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 85/98
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 497/92

Schongrenze zur Beurteilung der Mittellosigkeit eines Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 161/98

DRsp Nr. 1998/18520

Schongrenze zur Beurteilung der Mittellosigkeit eines Betroffenen

»Der Betroffene ist mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8000 DM nicht überschreitet. Der Senat hält auch nach der Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr.8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 29.7.1996 (BGBl. 1996 I 1099) an seiner Rechtsprechung (BayObLGZ 1995, 212) fest.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen ist dessen Vater als Betreuer bestellt. Mit Beschluß vom 21.1.1998 setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) für den Betreuer eine Aufwandsentschädigung von 375 DM für die Zeit vom 25.1.1997 bis 24.1.1998 gegen die Staatskasse fest. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Bezirksrevisors wies das Landgericht mit Beschluß vom 4.5.1998 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der geltend gemacht wird, daß das Landgericht zur Bestimmung der Mittellosigkeit nicht mehr von einem Freibetrag in Höhe von 8000 DM hätte ausgehen dürfen. Dieser Betrag stehe nach der Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 BSHG (BGBl. 1996, 1099) mit Wirkung ab 1.8.1996 nur noch Schwerstpflegebedürftigen und Blinden zu.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.