OLG München - Beschluss vom 14.12.2005
33 Wx 122/05
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 § 1836e ; SGB XII § 90 ; BSHG § 88 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 730
OLGReport-München 2006, 300

Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von Altfällen nach Forderungsübergang

OLG München, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 122/05

DRsp Nr. 2006/317

Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von Altfällen nach Forderungsübergang

»1. Betreuten, die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, steht ein erweitertes Schonvermögen - wie früher gemäß § 1836c Nr. 2 BGB a.F., § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG - seit 1.1.2005 nicht mehr zu.2. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf die im Wege des Rückgriffs nach § 1836e BGB geltend gemachten Auslagenpauschalen bzw. Betreuervergütungen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 § 1836e ; SGB XII § 90 ; BSHG § 88 Abs. 3 Satz 3 ;

Sachverhalt:

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.3.1995 Frau J. als ehrenamtliche Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Nach dem Tod der Betreuerin wurde mit Beschluss vom 9.10.2001 der Betreuer zu 1 mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Mietvertragsangelegenheiten bestellt. Als weitere Betreuerin mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten kam durch Beschluss vom 26.1.2004 die Betreuerin zu 2 hinzu.

Für die verstorbene ehemalige Betreuerin wurden von der Staatskasse Auslagenpauschalen

- für den Betreuungszeitraum März 1998 bis März 1999 in Höhe von 431,25 DM und