Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Beteiligte zu 1) führte den Familiennamen H#####, die Beteiligte zu 2) den Familiennamen F### v# L#####. Am #### 2011 schlossen sie die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen der Frau zu ihrem Ehenamen. Der Beteiligte zu 1) erklärte, er stelle dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran und wünsche die Schreibweise ohne Bindestrich (H##### F#### v# L#####). Das Standesamt trug in das Eheregister als nach der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes H#####-F#### v# L##### ein.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2011 hat der Beteiligte zu 1) sinngemäß beantragt, das Standesamt gerichtlich anzuweisen, den Eintrag dahin zu berichtigen, dass der Familienname des Mannes H##### F#### v# L##### laute. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antrag mit Beschluss vom 29. September 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3. November 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten des Beteiligten zu 1) wird auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten Bezug genommen.
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