KG - Beschluss vom 23.09.2003
1 W 38/03
Normen:
NamÜbK Art. 2 Abs. 1 ; PStV § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 250/02
LG Berlin, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 369/02
LG Berlin, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 370/02
LG Berlin, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 371/02
LG Berlin, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 372/02
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 118/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 119/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 120/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 121/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 122/01

Schreibweise von sich durch diakritische Zeichen unterscheidenden einzelnen Buchstaben des lateinischen Alphabets, hier der türkische Buchstabe I

KG, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 1 W 38/03

DRsp Nr. 2003/14124

Schreibweise von sich durch diakritische Zeichen unterscheidenden einzelnen Buchstaben des lateinischen Alphabets, hier der türkische Buchstabe "I"

»1. Ist eine Eintragung von Familien- und Vornamen gemäß Art. 2 NamÜbK in ein Personenstandsbuch anhand einer fremdsprachigen Urkunde vorzunehmen, die die Namen ebenfalls in lateinischer Schrift wiedergibt, so sind die in der fremden Sprache vorhandenen Eigentümlichkeiten der Schriftzeichen jedenfalls dann zu übernehmen, wenn der Abweichung nur eine diakritische Funktion zukommt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Eigentümlichkeit der fremden Sprache nicht in der Hinzufügung eines im deutschen Alphabet nicht verwendeten zusätzlichen Zeichens besteht, sondern in der Weglassung eines Buchstabenbestandteils, die den Buchstaben lediglich diakritisch verändert. 2. Nach diesem Grundsatz sind die türkischen Schriftzeichen "I/i" und "I/i" jeweils unverändert entsprechend der Schreibweise im türkischen Namen einzutragen.«

Normenkette:

NamÜbK Art. 2 Abs. 1 ; PStV § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: