BGH - Beschluss vom 21.10.2020
XII ZB 201/19
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 52
FamRB 2021, 54
FamRZ 2021, 186
FuR 2021, 91
NJW 2021, 697
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 110/16
OLG Düsseldorf, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 151/18

Schulden eines Elternteils nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt; Bemessen des Betreuungsunterhalts grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts; Zurechnung des gesamten Wohnwerts durch Stehen einer vom Unterhaltspflichtigen bewohnten Immobilie in seinem Alleineigentum

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 201/19

DRsp Nr. 2020/17902

Schulden eines Elternteils nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt; Bemessen des Betreuungsunterhalts grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts; Zurechnung des gesamten Wohnwerts durch Stehen einer vom Unterhaltspflichtigen bewohnten Immobilie in seinem Alleineigentum

a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der höchsten Einkommensgruppe und der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) Unterhalt schuldet.b) Steht eine vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie in seinem Alleineigentum, ist ihm im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ungeachtet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter grundsätzlich der gesamte Wohnwert zuzurechnen.