OLG Naumburg - Beschluss vom 13.11.2001
8 WF 241/01
Normen:
ZPO § 97 § 233 § 577 Abs. 1 § 577 Abs. 2 § 339 Abs. 1 § 238 Abs. 1 S. 1 § 341 Abs. 1 S. 2 § 238 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1342
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 102/99

Schuldhafte Fristversäumung eines Unterhaltsschuldners

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 8 WF 241/01

DRsp Nr. 2002/5879

Schuldhafte Fristversäumung eines Unterhaltsschuldners

»Wird ein Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Unterhaltsklage stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und trifft er keine Vorkehrungen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Rechtsstreit, ist eine Fristversäumung grundsätzlich schuldhaft.«

Normenkette:

ZPO § 97 § 233 § 577 Abs. 1 § 577 Abs. 2 § 339 Abs. 1 § 238 Abs. 1 S. 1 § 341 Abs. 1 S. 2 § 238 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber unbegründet.

1. Durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2001 hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an sein - von der Kindesmutter vertretenes - minderjähriges Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Gegen dieses - ihm am 23. Juni 2001 zugestellte - Versäumnisurteil hat der Beklagte am 31. Juli 2001 Einspruch eingelegt, weil Unterhaltszahlungen von DM 2.700,-- unberücksichtigt geblieben seien, und gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Mit Beschluss vom 01. Oktober 2001 hat das Familiengericht die Wiedereinsetzung versagt und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist. Gegen diesen - ihm am 10. Oktober 2001 zugestellten - Beschluss hat der Beklagte am 19. Oktober 2001 "Einspruch" eingelegt.