OLG Celle - Beschluss vom 24.08.2011
17 UF 3/11
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827 S. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 456
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 237/10

Schuldhaftes Handeln eines an Schizophrenie erkrankten Stalkers nach Absetzung der verordneten Medikation; Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem GewSchG bei Unzurechnungsfähigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 17 UF 3/11

DRsp Nr. 2011/18197

Schuldhaftes Handeln eines an Schizophrenie erkrankten Stalkers nach Absetzung der verordneten Medikation; Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem GewSchG bei Unzurechnungsfähigkeit

1. Zur Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach den Grundsätzen der actio libera in causa und der §§ 827 Satz 2 BGB, 1 Abs. 3 GewSchG bei einem an schizophrener Erkrankung leidenden ´Stalker´, der eigenmächtig die ihm verordnete Medikation absetzt oder verändert. 2. Soweit der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 GewSchG nicht betroffen ist, können Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes nicht angeordnet werden, wenn sich der Täter bei Begehung der Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand befunden hat. 3. Außerhalb der besonderen Regeln des Gewaltschutzgesetzes können Schutzmaßnahmen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches auch bei Unzurechnungsfähigkeit des Täters angeordnet werden. die Zuständigkeit des Familiengerichts für eine solche Anordnung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2010,1812).

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 25. November 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt,