OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2019
2 UF 189/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 373/17

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 2 UF 189/18

DRsp Nr. 2019/10941

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der am 02.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Az. 36 F 373/17) im Ausspruch unter Ziff. röm. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht "Pensionskasse F VVaG im Tarif Marl" (Vers.-Nr. ######) monatlich 67,31 € brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.

II.

Die Antragsgegnerin zu 2 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht aufgrund der "Pensionszusage I" (Vers.-Nr. ######) monatlich 206,69 € brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.

III. IV.