BGH - Beschluß vom 13.11.1985
IVb ZB 61/84
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 248
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 2
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 5f
MDR 1986, 482
NJW 1986, 3084

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften; Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften

BGH, Beschluß vom 13.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 61/84

DRsp Nr. 1994/4386

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften; Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften

»a) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Anwartschaften, die aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger bestehen, aufgrund des § 2 S. 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen. b) Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 = NJW 1985, 2711).«

Normenkette:

BGB § 1587a;

I. Der am 8. August 1935 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 2. Februar 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 28. Juli 1961 die Ehe geschlossen. Am 21. Januar 1983 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.