SchlHOLG - Beschluss vom 09.12.2005
10 UF 172/04
Normen:
BGB § 1587a § 1587b Abs. 1 § 1587g Abs. 2 Satz 2 § 1587l Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2006, 88
Vorinstanzen:
AG Mölln, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 37/99

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Einzahlung in neue Lebensversicherung

SchlHOLG, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 10 UF 172/04

DRsp Nr. 2006/975

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Einzahlung in neue Lebensversicherung

»Zu den Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Anwartschaften aus einer Betriebsrente durch Einmalzahlung in eine noch abzuschließende Lebensversicherung.«

Normenkette:

BGB § 1587a § 1587b Abs. 1 § 1587g Abs. 2 Satz 2 § 1587l Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten wenden sich mit Ausnahme der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mölln vom 24.10.2003 rechtskräftig geschieden worden. In dem Urteil ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt worden.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.06.1981 bis 28.02.1999 haben die Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.05.2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Antragstellerin hat weiterhin während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein erworben. Der Antragsgegner bezieht außerdem seit dem 01.05.2003 eine laufende Betriebsrente bei der S. AG.

Mit Beschluss vom 22.06.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mölln den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt.