OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.12.2002
5 UF 140/02
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1290
OLGReport-Zweibrücken 2003, 177
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - 7 b F 36/02 - 11.07.2002,

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Dynamisierung, prozentualer Ausgleichsbetrag.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 5 UF 140/02

DRsp Nr. 2003/1271

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Dynamisierung, prozentualer Ausgleichsbetrag.

»Die prozentuale Festlegung eines Ausgleichsbetrags beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln und ist deshalb nicht möglich (gegen den 2. Zivilsenat - FamS - des PfOLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 399).«

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien ist durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli 1984, F 198/83, rechtkräftig seit 8. Oktober 1985, geschieden. Die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB war vom 1. August 1957 bis 31. Juli 1983. Im Scheidungsverbundurteil wurde der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt.

Das Familiengericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die vom Antragsgegner in der Zeit vom 22. Februar 1961 bis 30. November 1990 erworbene Betriebsrente der BASF AG, L..., in Höhe von derzeit monatlich 348,55 Euro zugunsten der Antragstellerin dadurch ausgeglichen, dass es den Antragsgegner im angefochtenen Beschluss verurteilt hat, einen Anteil der Betriebsrente von 75,373 %, zur Zeit monatlich 131,36 Euro an die Antragstellerin abzutreten.