Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung eine Beitragszahlung angeordnet. Insoweit ist nämlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
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