OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2007
10 UF 65/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 26/06

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 65/07

DRsp Nr. 2008/2009

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

Auf eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist keine Beitragszahlung anzuordnen. Diese ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung eine Beitragszahlung angeordnet. Insoweit ist nämlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

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