AG Pinneberg vom 30.08.1988
48 F 278/88
Normen:
BGB § 1361 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(165)199a-b
FamRZ 1989, 391
NJW-RR 1989, 906
SchlHA 1989, 64

AG Pinneberg - 30.08.1988 (48 F 278/88) - DRsp Nr. 1992/11650

AG Pinneberg, vom 30.08.1988 - Aktenzeichen 48 F 278/88

DRsp Nr. 1992/11650

Bemessung des Trennungsunterhalts (Abs. 1 Satz 1): grundsätzlich keine einkommensmindernde Ä bedarfserhöhende Ä Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen auf seiten des Unterhaltsberechtigten, anders im Falle von Zins- und Tilgungsleistungen, die der Unterhaltsberechtigte Ä mit Befreiungswirkung auch für den Unterhaltsverpflichteten Ä auf gemeinsame (Gesamtschuld-)Verbindlichkeiten erbringt;

»Schuldverpflichtungen auf seiten des Unterhaltsberechtigten sind nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen: sie sind daher nicht vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten abzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um gemeinsame Schuldverpflichtungen handelt, deren Tilgung durch den Unterhaltsberechtigten auch den Unterhaltsverpflichteten befreit.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs.1 S.1;