BFH - Urteil vom 02.12.1999
IX R 21/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1079
BFH/NV 2000, 906
BFHE 191, 28
BStBl II 2000, 312
DB 2000, 1053
DStR 2000, 872
NJW 2000, 3808
NZM 2000, 974
Vorinstanzen:
FG München,

Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen IX R 21/96

DRsp Nr. 2000/3754

Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

»1. Haben Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört, zunächst ein gemeinsames Darlehen aufgenommen, dieses später aber in der Weise umgeschuldet, dass nur noch der Ehemann Darlehensschuldner ist, sind die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Zeit nach der Umschuldung grundsätzlich auch dann nicht abziehbar, wenn die Ehefrau für das neue Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit eingesetzt hat (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782). 2. Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemannes überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe: