FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2006
8 K 57/03
Normen:
GG Art. 6 Art. 20 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 270
EFG 2006, 976

Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 8 K 57/03

DRsp Nr. 2006/11540

Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule

1. Auch Hochschulen können Ersatzschulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein. Voraussetzung für den Abzug des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule ist jedoch, dass diese als staatlich genehmigt oder nach Landesrecht als erlaubte Ersatzschule anerkannt ist. 2. Die Fachhochschule ist als Kunsthochschule keine Ergänzungsschule, da sie keine allgemein bildende Schule ist. 3. Die Gewährung eines doppelten Familienlastenausgleichs durch Gewährung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge ist gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf eine unbegrenzte steuerliche Verschonung des verfügbaren Einkommens in Höhe der Unterhaltsaufwendungen für Kinder. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen.

Normenkette:

GG Art. 6 Art. 20 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von gezahltem Schulgeld als Sonderausgaben sowie die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Ausbildungsfreibeträgen.