BVerfG - Urteil vom 20.10.1954
1 BvR 527/52
Normen:
BGB § 1666 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 4, 52
DVBl 1955, 266
JZ 1955, 114
NJW 1954, 1761
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 30.04.1952 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 266/51

Schutz- und Abwehrumfang von Art. 6 Abs. 2 GG gegenüber staatlichen Eingriffen

BVerfG, Urteil vom 20.10.1954 - Aktenzeichen 1 BvR 527/52

DRsp Nr. 1996/7255

Schutz- und Abwehrumfang von Art. 6 Abs. 2 GG gegenüber staatlichen Eingriffen

»Art. 6 Abs. 2 GG gewährt - neben seiner Bedeutung als Richtlinie - jedenfalls zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Christian Friedrich E. ist im Jahre 1950 aus überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden worden. Aus der Ehe stammen zwei Kinder: der 1935 geborene Horst, der jetzt in Recklinghausen den Bergmannsberuf ausübt, und die 1945 geborene Ellen, die sich bei der Mutter in Glücksburg befindet. Die Eltern streiten darüber, welche Schule das Mädchen besuchen soll.