BVerfG - Beschluß vom 29.07.2003
1 BvR 1964/00
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1729
K&R 2003, 613
ZUM 2004, 64
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 16/00
LG Hamburg, vom 07.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 440/99

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes gegen die Veröffentlichung eines astrologischen Horoskops

BVerfG, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1964/00

DRsp Nr. 2003/12509

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes gegen die Veröffentlichung eines astrologischen Horoskops

1. Die Veröffentlichung eines Horoskops mit Ausführungen zu den angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Eigenschaften und zur weiteren Entwicklung eines neugeborenen Kindes beeinträchtigt dessen Recht auf kindgemäße Entwicklung, da spekulative Informationen veröffentlicht werden, die sich auf den privat-persönlichen Lebensbereich beziehen und die weitere Entwicklung des Kindes beeinflussen können.2. Gegenüber diesem Interesse des Kindes hat das Interesse der Presse auf Berichterstattung und Veröffentlichung des Horoskops zurückzustehen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber der Wortberichterstattung der Presse.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen, durch die sie zum Unterlassen einer Veröffentlichung verurteilt worden ist, in der sie aus Anlass der Geburt der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, eine astrologische Prognose (ein so genanntes "Geburtshoroskop") über die Eigenschaften und zukünftige Entwicklung der Klägerin wiedergegeben hatte.