BVerfG - Beschluss vom 06.12.2005
1 BvL 3/03
Normen:
TSG § 7 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 115, 1
FamRZ 2006, 182
JZ 2006, 513
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 497/02

Schutz des Namensrechts Transsexueller; Verlust des geänderten Vornamens bei Eheschließung

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 1 BvL 3/03

DRsp Nr. 2007/2542

Schutz des Namensrechts Transsexueller; Verlust des geänderten Vornamens bei Eheschließung

»§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist.«

Normenkette:

TSG § 7 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Das Vorlageverfahren betrifft den durch Heirat eintretenden Verlust des vorher geänderten Vornamens, mit dem ein Transsexueller das Geschlecht zum Ausdruck gebracht hat, dem er sich zugehörig empfindet.