Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden teilweise aufgehoben und im zweiten und dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
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