BGH - Beschluss vom 16.08.2017
XII ZB 327/16
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 3; VersAusglG § 25 Abs. 4; VersAusglG § 30 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 30 Abs. 2; VersAusglG § 31 Abs. 3 S. 1; BGB § 1585 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1585b Abs. 2; BGB § 1585b Abs. 3; VAHRG § 3a Abs. 7 Nr. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 452
FamRZ 2017, 1919
FuR 2018, 99
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4315/14
OLG Frankfurt/Main, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 323/15

Schutz des Versorgungsträgers auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung; Zahlung einer Ausgleichsrente

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 327/16

DRsp Nr. 2017/15019

Schutz des Versorgungsträgers auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung; Zahlung einer Ausgleichsrente

a) § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.b) Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden teilweise aufgehoben und im zweiten und dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst: