BVerfG - Beschluß vom 14.12.1989
1 BvR 377/88
Normen:
AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 12 § 13 ; BGB § 1618a § 1767, 1770 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzAR 105 Nr. 27
EzFamR GG Art. 6 Nr. 9
FamRZ 1990, 363
InfAuslR 1990, 74
NJW 1990, 895
NJW-RR 1990, 514
NVwZ 1990, 456
VBlBW 1990, 212
ZAR 1990, 43
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.02.1988 - 13 S. 3168/87,

Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

BVerfG, Beschluß vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 377/88

DRsp Nr. 1994/2515

Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

1. Art. 6 Abs. 1 GG stellt auch die durch Erwachsenenadoption begründete Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daher ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die familiären Bindungen des adoptierten, aufenthaltsbegehrenden Ausländers an sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltende Personen zu berücksichtigen.2. Ist die durch die Erwachsenenadoption begründete Familie - wie dies in der Regel der Fall ist - lediglich als Begegnungsgemeinschaft angelegt, bestehen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen. Hat jedoch die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsfamilie, d.h., daß ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt, ergeben sich weitergehende Schutzwirkungen aus Art. .6 Abs. 1 GG, so daß die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt.