BGH, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 89/15
Schutzpflicht des Staates zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen eines nicht einsichtsfähigen Betreuten bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen; Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht; Kontrolle konkreter gesetzgeberischer Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG); Bestehen eines gewichtigen objektiven Bedürfnisses an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage; Zulässigkeit der Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten
BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvL 8/15
DRsp Nr. 2016/14613
Schutzpflicht des Staates zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen eines nicht einsichtsfähigen Betreuten bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen; Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht; Kontrolle konkreter gesetzgeberischer Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG); Bestehen eines gewichtigen objektiven Bedürfnisses an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage; Zulässigkeit der Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten
1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.2. a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.
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