BayObLG - Beschluss vom 05.01.2005
3Z AR 44/04
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 932
Rpfleger 2005, 314
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 4435/92
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 145/04

Schweigen auf Anfrage des Gerichts als verweigerte Zustimmung zur Abgabe der Betreuung an anderes Gericht

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 3Z AR 44/04

DRsp Nr. 2005/2245

Schweigen auf Anfrage des Gerichts als verweigerte Zustimmung zur Abgabe der Betreuung an anderes Gericht

»Schweigt der Betreuer auf eine gerichtliche Anfrage, ob er der Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht zustimme, ist dies, soweit nicht gegenteilige Anzeichen vorliegen, als Verweigerung der Zustimmung zu werten.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München führt für den Betroffenen seit Jahren ein Betreuungsverfahren, in welchem für ihn für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Reha-Einrichtungen sein Vater zum Betreuer bestellt ist. Der Betroffene hält sich seit Mitte 1997 dauerhaft in einem Pflegeheim im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim auf. Deshalb will das Amtsgericht München das Verfahren an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Rosenheim abgeben. Der Betreuer hat sich zur Abgabe nicht geäußert; der Betroffene ist nach dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen vom 12.10.2004 geschäftsunfähig.

II.