BGH - Urteil vom 12.10.1983
IVb ZR 357/81
Normen:
EheG § 66 ; ZPO § 539 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 32
MDR 1984, 212
NJW 1984, 306
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Oberhausen,

Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über eigenes Einkommen

BGH, Urteil vom 12.10.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 357/81

DRsp Nr. 1997/6992

Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über eigenes Einkommen

»Wenn der Unterhaltsgläubiger sein eigenes Einkommen zu niedrig angibt, um höhere Unterhaltsleistungen zugesprochen zu erhalten, so kann darin eine schwere Verfehlung im Sinne des § 66 EheG liegen, sofern daraus dem in Anspruch Genommenen ein empfindlicher Schaden droht.« Hat das erstinstanzliche Gericht den maßgeblichen Teil des Klagevorbringens verkannt, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache rechtfertigt.

Normenkette:

EheG § 66 ; ZPO § 539 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als die geschiedene Ehefrau des Klägers ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 66 EheG verwirkt hat.