SchlHOLG - Urteil vom 27.02.2008
10 UF 212/07
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1612 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 567
NJW-RR 2008, 1322
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 53/07

Schwerpunkt der Kindesbetreuung beim anderen Elternteil begründet alleinige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils

SchlHOLG, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 10 UF 212/07

DRsp Nr. 2008/15704

Schwerpunkt der Kindesbetreuung beim anderen Elternteil begründet alleinige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils

»Wird ein Wechselmodell nicht praktiziert, ist allein der nicht betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Die alleinige Barunterhaltspflicht besteht, solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1612 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die Darstellung der Tatsachengrundlage wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. nicht zu.