OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.10.2001
2 UF 287/01
Normen:
HKiEntÜ Art. 12 Art. 13 lit. a, lit. b ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1142
OLGReport-Karlsruhe 2002, 7
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 196/01

schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind; unzumutbare Lage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 2 UF 287/01

DRsp Nr. 2002/1449

schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind; unzumutbare Lage

»1. Stellt der zurückgebliebene Elternteil die Genehmigung des Verbringens des Kindes in den Aufenthaltsstaat unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht und geht der entführende Elternteil unter - letztlich nicht eintretenden - Bedingungen hierauf ein, wird hierdurch die Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 3, 13 Buchst. a) HKiEntÜ nicht beseitigt. 2. Der Verweis auf die mit dem Wechsel der Bezugsperson verbundenen Belastungen für das Kind reicht ohne nähere und für das Gericht fassbare Konkretisierung der Gefährdungen auch bei kleinen Kindern (2 Jahre) nicht aus, um zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens bzw. des Verbringens in eine unzumutbare Lage gemäß Art. 13 Buchst. b) HKiEntÜ zu gelangen. Dies gilt insbesondere, wenn der entführende Elternteil angibt, im Falle der Entscheidung auf Rückführung des Kindes mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.«

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 12 Art. 13 lit. a, lit. b ; FGG § 33 ;

Gründe:

I.