OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.04.2002
6 UF 157/01
Normen:
FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 383/01

Schwerwiegender Verfahrensmangel im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 6 UF 157/01

DRsp Nr. 2003/7753

Schwerwiegender Verfahrensmangel im familiengerichtlichen Verfahren

Führt das Familiengericht keine vollständige Würdigung des Sachvortrags durch und erhebt es keine möglichen bzw. sogar angebotenen Beweise, stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

Normenkette:

FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 3, 516, 519 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung, weil das Verfahren vor dem Familiengericht an einem wesentlichen Mangel leidet.

Ein Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm verstoßen wurde, die den Weg zum Beschluss oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft; hierzu gehört es insbesondere auch, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet wird und dass gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die geeignet erscheinenden Beweise erhoben werden (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 25, Anm. 1 d m.w.N.; s. auch BGH, NJW 1993, 538; OLG Köln, ZIP 1983, 869; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rz. 2 m. w. N.).