Die nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2,
Ein Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm verstoßen wurde, die den Weg zum Beschluss oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft; hierzu gehört es insbesondere auch, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet wird und dass gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die geeignet erscheinenden Beweise erhoben werden (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 25, Anm. 1 d m.w.N.; s. auch BGH, NJW 1993,
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