OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2012
6 UF 12/12
Normen:
BGB § 313; BGB § 516;
Fundstellen:
FamRB 2013, 237
FF 2013, 378
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 919/10

Schwiegerelternschenkung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 6 UF 12/12

DRsp Nr. 2013/24285

Schwiegerelternschenkung

Der bei einer schwiegerelterlichen Schenkung verfolgte Zweck, die Ehe des eigenen Kindes aufrecht zu erhalten, ist bei Schenkungen, deren Wert im unteren bis mittleren Bereich liegt, in der Regel nach 20 Jahren erreicht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - FamG - Dieburg vom 20.10.2011 abgeändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 12.677,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 02.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.354,97 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 516;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren Ausgleich in Geld für die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das sie dem Antragsgegner nach der Eheschließung mit ihrer Tochter zur Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben. Außerdem verlangt der Antragsteller Ausgleich für Arbeitsleistungen, die er im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses erbracht hat.