Autor: Mainz-Kwasniok |
Wie Mandatssituation 4.12, allerdings verdient die Ehefrau Maria 400 Euro, also geringfügig, hinzu.
Siehe bei Mandatssituation 4.12.
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit wird hier entsprechend zum Ausgangsfall der Mandatssituation 4.12, um das Einkommen der Ehefrau erweitert.
Einkommen Hauptverdiener Arno Sievert | 6.000 Euro |
Einkommen Ehefrau Maria | 400 Euro |
Familieneinkommen beträgt demnach (bei einem Anteil Arno von rd. 94 %, Maria von rd. 6 %) | 6.400 Euro |
abzgl. Kindesunterhalt wie oben | 2.400 Euro |
bleiben | 4.000 Euro |
abzgl. Familienselbstbehalt nach DT 2020, ab 2021 mindestens | - 3.600 Euro |
bleiben | 400 Euro |
häusliche Ersparnis hiervon 10 % = | 40 Euro |
ergibt einen zusätzlichen Selbstbehalt von 1/2 × (400 Euro − 40 Euro) = | 180 Euro |
erhöht den Familienselbstbehalt von mindestens 3.600 Euro also um 180 Euro auf den individuellen Familienbedarf von | 3.780 Euro |
Diesen dürfen die Eheleute für sich behalten. |
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Es stehen also in dieser Familie (4.000 Euro - 3.780 Euro) 220 Euro für den Elternunterhalt zur Verfügung.
Auf dasselbe Rechenergebnis gelangt man mit der kürzeren Formel (4.000 Euro bereinigtes Einkommen abzgl. 3.600 Euro Sockelselbstbehalt) x 55 %.
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