FG Sachsen - Urteil vom 13.06.2013
2 K 458/13 (Kg)
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 (in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608 S. 1; BGB § 1360; BGB § 1360a;

Seit dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig von einem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten

FG Sachsen, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 458/13 (Kg)

DRsp Nr. 2013/17983

Seit dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig von einem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten

1. Bis zum 31.12.2011 gehörte der Unterhaltsanspruch eines volljährigen verheirateten Kinds gegenüber seinem Ehegatten zu den kindrgeldrechtlich maßgeblichen Einkünften und Bezügen. 2. Ab dem 1.1.2012 ist der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nicht mehr zu berücksichtigen; die Eltern können daher ab 2012 auch dann Kindergeld für ein verheiratetes Kind erhalten, wenn das Kind seinen Bedarf deckende Unterhaltsansprüche gegen seinen Ehegatten hat (Anschluss an FG Münster v. 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg; gegen DA 31.2.2 FamEStG).

1. Der Bescheid über die Aufhebung des Kindergeldes vom 18. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 werden dahingehend geändert, dass der Klägerin für ihren Sohn X Kindergeld für Februar 2013 bewilligt wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;