BGH - Urteil vom 26.10.2011
XII ZR 162/09
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 49
FamRZ 2012, 93 Anm. Viefhues, FamRZ 2012, 96
FuR 2012, 132
MDR 2012, 31
NJW 2012, 74 Anm. Born
NJW 2012, 74
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 226/08
OLG Hamm, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 33/09

Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und Unterhaltsbefristung

BGH, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen XII ZR 162/09

DRsp Nr. 2011/20444

Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und Unterhaltsbefristung

Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und -befristung (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 -FamRZ 2010, 2059).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab Januar 2009 zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.

Der 1954 geborene Kläger und die 1957 geborene Beklagte heirateten im Jahr 1977. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, von denen sich der jüngste Sohn noch in der Berufsausbildung befindet. Die Parteien trennten sich im April 1997. Ihre Ehe ist seit August 1999 rechtskräftig geschieden.