SchlHOLG - Urteil vom 27.04.1994
12 UF 100/93
Normen:
BGB § 1574 Abs. 2, § 1601, § 1602, § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1404

SchlHOLG - Urteil vom 27.04.1994 (12 UF 100/93) - DRsp Nr. 1995/2012

SchlHOLG, Urteil vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 12 UF 100/93

DRsp Nr. 1995/2012

Selbst dann, wenn die geschiedene Ehefrau aufgrund der besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehemannes gegenüber den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die bei dem geschiedenen Ehemann leben, nicht der gesteigerten Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB unterliegt, entfällt die unterhaltsrechtlichen Obliegenheit der geschiedenen Ehefrau, eine Erwerbstätigkeit zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern aufzunehmen, nicht. Der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten kann in derartigen Fällen, wenn er wiederverheiratet ist, auf monatlich 910,00 DM reduziert werden. Ob und welcher Erwerbstätigkeit der unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehefrau in derartigen Fällen zumutbar ist, richtet sich nach dem Maßstab des § 1574 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Im Rahmen der Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltsverpflichtete auch vorliegenden Fällen grundsätzlich gehalten, sich in seinem Beruf fortbilden oder gegebenenfalls umschulen zu lassen, um die Arbeitskraft angemessen für die Erfüllung der Unterhaltspflichten einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1574 Abs. 2, § , § , § Abs. , Abs. S. 1;