AG Kaufbeuren, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 215/07
Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt - keine zeitliche Beschränkung des Unterhalts bei Ehescheidung nach altem Recht
OLG München, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 4 UF 235/07
DRsp Nr. 2008/21742
Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt - keine zeitliche Beschränkung des Unterhalts bei Ehescheidung nach altem Recht
1. Der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt ist generell auf 1.000 EUR pro Monat anzusetzen.2. Auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) richtete sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden war, auch künftig nach dem bisherigen Recht, Unterhaltsvereinbarungen blieben unberührt (Art. 12 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts); gleiches gilt für die Neueinführung der Begrenzungsvorschriften für den Unterhalt nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und andere Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301; Art. 6 Nr. 1 der Übergangsvorschriften) für Ehen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, woran sich auch nach der Neueinführung des § 1578bBGB nichts geändert hat (§ 36 Nr. 7 EGZPO).