OLG Oldenburg - Beschluß vom 17.12.1999
12 WF 181/99
Normen:
BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1521
NJW-RR 2000, 1531
NiedersRpfl 2000, 231
OLGReport-Oldenburg 2000, 170
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1238/99

Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen beträgt bei Unterhaltsansprüchen aus § 1651l BGB

OLG Oldenburg, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 12 WF 181/99

DRsp Nr. 2001/3519

Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen beträgt bei Unterhaltsansprüchen aus § 1651l BGB

»1. Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen beträgt bei Unterhaltsansprüchen aus § 1651l BGB in der Regel mindestens 1.800 DM. Im Einzelfall kann auch ein geringerer Betrag angemessen sein.«2. Bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB kann der dem Unterhaltsverpflichteten zu belassende Selbstbehalt nicht ohne weiteres den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg entnommen werden, da diese die Ansprüche von Familienmitgliedern betreffen und eine angemessene Beteiligung aller Unterhaltsberechtigten am Familieneinkommen sicherstellen sollen.3. Der Umstand, dass als Folge der ehelichen Solidarität ein Unterhaltsverpflichteter eine weitere Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit hinnehmen muss, ist auf andere Unterhaltsansprüche nicht übertragbar.4. Vielmehr ist in den Fällen des § 1615l BGB wie auch bei Unterhaltsansprüchen Verwandter der Betrag, der dem Pflichtigen zu verbleiben hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (hier: Anspruch der Kindesmutter verneint bei einem nach Abzug des Unterhalts für das Kind noch verbleibenden Einkommen des Pflichtigen von 1.750 DM).

Normenkette:

BGB § 1615l ;

Gründe: