Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2010 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Nachdem der unter Betreuung stehende Betroffene zunächst im Bezirk des Amtsgerichts M. wohnhaft war, zog er am 1. Dezember 2009 in die im Amtsgerichtsbezirk A. liegende Gemeinde U. um.
Das Amtsgericht M. hat, nachdem es dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, mit Beschluss vom 2. März 2010 die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht A. angeordnet.
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