BGH - Beschluss vom 01.12.2010
XII ZB 227/10
Normen:
FamFG § 4 S. 1; FamFG § 273 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 101
FamRB 2011, 117
FamRZ 2011, 282
MDR 2011, 254
NJW-RR 2011, 577
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 450/08
LG Duisburg, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 69/10

Selbstständige Anfechtbarkeit einer Abgabeentscheidung betreffend die Abgabe eines Betreuungsverfahrens wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten; Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei Erledigung eines eingeleiteten Verfahrens von Amts wegen bzw. seiner Anhängigkeit hinsichtlich eines der selbstständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes

BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 227/10

DRsp Nr. 2011/735

Selbstständige Anfechtbarkeit einer Abgabeentscheidung betreffend die Abgabe eines Betreuungsverfahrens wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten; Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei Erledigung eines eingeleiteten Verfahrens von Amts wegen bzw. seiner Anhängigkeit hinsichtlich eines der selbstständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes

Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 4 S. 1; FamFG § 273 S. 1;

Gründe

I.

Nachdem der unter Betreuung stehende Betroffene zunächst im Bezirk des Amtsgerichts M. wohnhaft war, zog er am 1. Dezember 2009 in die im Amtsgerichtsbezirk A. liegende Gemeinde U. um.

Das Amtsgericht M. hat, nachdem es dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, mit Beschluss vom 2. März 2010 die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht A. angeordnet.