OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2025
6 UF 206/25
Normen:
FamFG § 214;

Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in einer Gewaltschutzsache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2025 - Aktenzeichen 6 UF 206/25

DRsp Nr. 2026/270

Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in einer Gewaltschutzsache

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 214;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG. Der Antragsteller und die Antragstellerin sind miteinander verheiratet. Der Antragsteller hatte mit der Antragsgegnerin ein etwa 2 Jahre andauerndes außereheliches Verhältnis, das seit Sommer 2024 beendet ist.

1. 2.