OLG Naumburg - Beschluss vom 09.04.2009
1 Verg 1/09
Normen:
GWB § 128 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 617
Vorinstanzen:
2. VK beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, VK 2 LVwA LSA 18/08 vom 22.01.2009,

Service-Management im Krankenhaus; Festsetzung der Höhe der Gebühren durch die Vergabekammer; Ermittlung der Bruttoauftragssumme

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 1/09

DRsp Nr. 2009/14801

"Service-Management im Krankenhaus"; Festsetzung der Höhe der Gebühren durch die Vergabekammer; Ermittlung der Bruttoauftragssumme

1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. 2. Die für die Kostenfestsetzung maßgebliche Bruttoauftragssumme bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert derjenigen Leistungen, von deren Vergabe an einen Dritten die Antragstellerin bei Einleitung des Vergabeverfahrens ausgehen durfte. Unerheblich ist dagegen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin intern u.U. von der ursprünglichen Vergabeabsicht abgerückt ist und diese vermindert hat, wenn mit der Vergabenachprüfung letztlich eine Verbesserung der Chancen der Antragstellerin zur Erteilung des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages angestrebt wird. 3. Zur Ermittlung des Umfangs des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages (hier: Vorrang der verbalen Bezeichnung des Auftrags vor widersprüchlichen Angaben zu den Leistungskategorien und den CPV-Kennziffern).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer in dem am 22. Januar 2009 verkündeten Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, VK 2 LVwA - 18/08, wird zurückgewiesen.