SG Duisburg - Beschluß vom 27.11.1998 (S 12 AL 143/98) - DRsp Nr. 1999/9876
SG Duisburg, Beschluß vom 27.11.1998 - Aktenzeichen S 12 AL 143/98
DRsp Nr. 1999/9876
1. Bei der Frage, ob Handlungsfähigkeit im Sinne des § 11SGB X besteht, gilt § 53ZPO entsprechend.2. Deshalb darf das Arbeitsamt die Zahlung der Arbeitslosenhilfe an einen Betreuten nicht wegen Versäumung einer Meldeaufforderung einstellen, wenn diese Meldeaufforderung nicht auch an den Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge - zumindest nachrichtlich - zugesandt worden ist.