LSG Hamburg - Urteil vom 24.05.2018
L 4 AS 330/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1623/17

SGB-II-LeistungenLeistungsausschluss bei Unterbringung in stationärer EinrichtungVollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 330/17

DRsp Nr. 2018/7082

SGB-II -Leistungen Leistungsausschluss bei Unterbringung in stationärer Einrichtung Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung

1. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält u.a. keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt. 2. Ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegt insbesondere vor bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes trifft.3. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II kommt es allein darauf an, dass es sich um den Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung handelt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1666;

Tatbestand: