LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2016
L 25 AS 2611/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 13825/16

SGB-II-LeistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 2611/16 B ER

DRsp Nr. 2017/489

SGB-II-Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz

1. Soweit das BSG den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend auslegt, dass sowohl Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche als auch solche ohne materielles Aufenthaltsrecht von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, sprechen zwar historische und systematische Erwägungen für diesen angenommenen Erst-Recht-Schluss; insoweit erscheint es jedoch zweifelhaft, die durch die extensive Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (für Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht) erst geschaffene Problematik einer möglichen Grundrechtsverletzung durch die methodologisch jedenfalls hinterfragenswerte Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu beseitigen. 2. Soweit die Kritik am BSG sich gegen die Absolutheit des Abgrenzungskriteriums der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 21 Satz 1 SGB XII wendet, vermag der Senat hier zwar keine durchgreifenden Argumente zu sehen; Zweifel werden jedoch auch hinsichtlich der vom BSG angenommenen Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII trotz des in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelten Ausschlusses mit beachtlichen Argumenten vorgebracht.